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Mietbedingungen

§1 Mietdauer: Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Mietgerät auf der Bahn verladen oder einem Frachtführer übergeben ist oder bei Selbstabholung mit der Übergabe an den Abholer, im Falle verzögerter Abnahme mit dem Tage der Bereitstellung. Der Vermieter hat die erfolgte Absendung dem Mieter anzuzeigen, als Versandadresse gilt auch die Mietrechnung. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgeräts, beim Bahnversand mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit. Ausgenommen hiervon sind Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind, was der Mieter nachweisen muss. Die dadurch entstandenen Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.

§2 Versand: Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Versandart in Rechnung gestellt werden. Ebenso hat der Mieter das Gerät auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.

§3 Mietpreis: Für die Berechnung einer Tagesmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden zugrunde gelegt. Werden jedoch 8 Stunden je Arbeitstag überschritten, erfolgt Berechnung einer 2. und nach 16 Stunden einer 3. Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder Maschinen und Geräte aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden . Die Preise gelten ab dem jeweiligen ABM-Standort der Maschine und gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§4 Zahlung: Grundsätzlich in bar ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dies gilt auch für Waren, die in Mietrechnungen enthalten sind. Vom 30. Tag ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet; die Geltendmachung eines dem Vermieter entstandenen höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel bzw. eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen oder liegen sonstige Gründe vor, so werden alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Mieter tritt hiermit alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen der Mietgeräte herrühren, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter. Die Ansprüche aus den Leistungen, die mit den Geräten des Vermieters und im Zusammenhang mit diesen erbracht worden sind, gehen sofort auf den Vermieter über. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen die genauen Adressen derjenigen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderungen anzugeben und dem Vermieter Abschrift er erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtung gegenüber dem Vermieter erfüllt hat. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe von 4 Wochenmieten zu verlangen. Die Rechnungsstellung geschieht im allgemeinen 14-tägig, sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters sind nur gegen besondere schriftliche Vollmacht gestattet.

§5 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben oder zum Versand zu bringen. Die Beistellung von Kraftstoff hat durch den Mieter und auf seine Kosten zu erfolgen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen. Wenn er das Gerät vor Mietbeginn nicht besichtigt oder wenn er bei der Besichtigung des Geräts sofortige Beanstandungen unterlässt, hat er damit den Zustand gebilligt und Ersatzansprüche dies Mieters sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter bei Erhalt des Gerätes etwaige Mängel nicht sofort rügt oder es trotz Mängeln entgegennimmt. Sind bei der Besichtigung, Abholung, beim Versand oder Erhalt des Gerätes unsichtbare Mängel vorhanden, so sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mängel der Vermieterin oder ihrem Lagerhalter sofort schriftlich mitzuteilen.

§6 Der Mieter hat das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Geräts auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Hierzu gehören u. a. die tägliche Ölstandskontrolle und der Wechsel von Motor- und Kompressoröl beim fälligen Betriebsstundenstand sowie die ordnungsgemäße Schmierung bei Druckluft-Arbeitsmaschinen. Ebenso hat er notwendige Reparaturen, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht werden, sofort unter Verwendung von Original-Ersatzteilen auf seine Kosten ausführen zu lassen, soweit sie nicht durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Sind oder werden Reparaturen durch normalen Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen, anderenfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Müssen Reparaturen zu Lasten des Mieters nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden, oder wird das Gerät verschmutzt zurückgegeben, so dass es vom Vermieter gereinigt werden muss, sind für alle Leistungen des Vermieters, die zur Behebung des Schadens notwendig sind, die Geschäftsbedingungen des Vermieters für Arbeitsaufträge vereinbart. Fremdarbeiten werden mit einem Aufschlag von 10 % in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen. Der Mieter verpflichtet sich nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen. Bei Verletzung aller vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.

§7 Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, bei Überbeanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters oder aus anderen Gründen den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

§8 Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Die Maschine ist vom Vermieter nicht versichert. Dem Mieter wird anheim gestellt, diese auf seine Kosten gemäß seinen betrieblichen Belangen zu versichern oder sie vom Vermieter gegen Kostenübernahme versichern zu lassen. Insbesondere gegen Diebstahl, Brand und Vandalismus. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.

§9 Sonstige Bestimmungen: Die Lieferung von Ersatzteilen und sonstigen Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Für den Eigentumsvorbehalt gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen, allgemeinen LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN des Vermieters. Das gleiche gilt auch für die Garantieleistung und Haftung. Der Vermieter ist berechtigt, an den vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe anzubringen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Öhringen, ebenso ist Öhringen als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung vereinbart. Dieses gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks